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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Sachverständigen.

2. Als Grund für die Beauftragung der Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftragsgeber ist verpflichtet der Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies der Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der Sachverständigen ausdrücklich genehmigt und unterschrieben werden.

 

§2 Rechte und Pflichten

1. Die Sachverständige verpflichtet sich, die Aufträge nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.

2. Die Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3. Die Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 250 km. Diese Auslagen kann sie – auch ohne gesonderten Nachweis – nach Aufwand abrechnen.

4. Der Auftraggeber bevollmächtigt die Sachverständige, die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte bei Beteiligten, Behörden oder unabhängigen Dritten einzuholen. Auf Verlangen der Sachverständigen sind Einzelvollmachten zu erstellen.

 

§3 Mitwirkungspflicht des Aufraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für die Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Er hat der Sachverständigen bei der Arbeit zu unterstützen und ihr den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

§4 Hilfskräfte

1. Die Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann die Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.

2. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit der Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von 500€,- im Einzelfall.

3. Sofern höhere Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen und durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.

4. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

§5 Terminvereinbarung

Die Sachverständige hat das Gutachten/Bewertung in einer für sie zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 

§6 Schweigepflicht

1. Die Sachverständige ist im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihr anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnissee nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat sie Verschwiegenheit zu wahren.

2. Die Sachverständige ist zur Offenbarung der ihr anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber sie ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

 

§7 Urheberrecht

1. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann gestattet, wenn die Sachverständige hierzu ausdrücklich ihr schriftliches Einverständnis gegeben hat. Weitergabe an Dritte ist nicht statthaft.

2. Die Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

 

§8 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht von der Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.

 

§9 Vergütung der Sachverständigen

1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die bekannten Honorarbedingungen, die entsprechende Bestimmung in der vorliegenden AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrages.

2. Die Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihr geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Die Sachverständige ist berechtigt erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Die Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihr entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Die volle Gebühr wird mit Zustellung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

5. Die Gebührenrechnung der Sachverständigen kann fest vereinbart werden oder richtet sich nach in den Honorarbedingungen aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.

6. Im Einzelfall kann die Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihr nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz der Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit)

7. Die Leistungen der Sachverständigen, deren Auslagen die die Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§10 Zahlungen

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig.

2. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug unbar auf das angegebene Konto zu überweisen.

3. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Kostennote hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der der Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des weiteren ist die Sachverständige berechtigt Verzugszinsen i.H.v 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.

 

§11 Haftung

1. Die Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

3. Im Schadensfall beträgt die Gewährleistungspflicht für vertragliche/außervertragliche oder gesetzliche Ansprüche höchstens 2 Jahre. Sofern die gesetzliche Gewährleistungsfrist eine kürzere Dauer vorsieht, gilt diese. Die Frist von zwei Jahren beginnt jeweils mit der Übergabe des Gutachtens oder mit Beendigung der Gutachtertätigkeit.

4. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, welche aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt die Sachverstäbndige entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei

 

§12 Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Schriftform.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn die Sachverständige in grober Weise gegen die ihr nach der Sachverständigenordnung obliegenden Pflichten verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder der Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber der Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung der Sachverständigen nicht ändert.

4. Sofern die Kündigungsgründe von der Sachverständigen zu vertreten sind, hat diese einen Anspruch auf eine Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens bemisst. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Sachverständigen.

 

§13 Gerichtstand und Erfüllung

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Sachverständigen.

 

§14 Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2.Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgenund sind beiderseits schriftlich zu bestätigen.